von RA Jürgen Korioth, Hennef Die Verjährung ist in § 78 StGB geregelt. Im Bereich des Arztstrafrechtes kommen insbesondere die Straftatbestände der §§ 222, 229, 323c, 218ff. StGB in Betracht. - bei Delikten die mit weniger als mit lebenslanger Freiheitsstrafe angedroht sind, richtet sich die Verjährung nach dem Höchstmaß der auf Rechtsfolgenseite festgesetzten Strafandrohung. Bei der Bemessung des Höchstmaßes bleiben strafschärfende oder strafmildernde Aspekte außer Betracht ( § 78 Abs. 4 StGB) - bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren (Nr. 4), bzw. mit geringerer Strafandrohung versehen sind kommt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 und 5 StGB eine dreijährige, bzw. fünfjährige Verjährungsfrist in Betracht - dieser Verjährung unterliegen: - § 222 StGB, fahrlässige Tötung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren > § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, da im Höchstmaß mehr als ein Jahr > Verjährung in fünf Jahren - § 229 StGB, fahrlässige Körperverletzung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren > § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, da im Höchstmaß mehr als ein Jahr > Verjährung in fünf Jahren - § 323c StGB, unterlassene Hilfeleistung: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr > § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB, da im Höchstmaß genau ein Jahr > Verjährung in drei Jahren Verjährungsbeginn: § 78a StGB setzt fest, dass die Verjährung mit Beendigung der Tat beginnt. Die Beendigung ist der Tatvollendung zeitlich nachgeordnet. Bei fahrlässigen
Erfolgsdelikten wie der fahrlässigen Tötung oder der
fahrlässigen Körperverletzung beginnt die Verjährung
erst mit dem Abschluss des Erfolges (des Todeseintritts oder
der Gesundheitsbeschädigung). Bei Gefährdungsdelikten
ist der Erfolg die Gefährdung als solche und nicht die daraus
erwachsene Verletzung. Fristende Fristende ist nach Ablauf des Zeitrahmens der dem Fristbeginn im Kalenderjahr vorangehende Tag. Ruhen Ein Ruhen der Verjährung kommt bei Bestehen eines Verfolgungshindernisses in Betracht. Nicht erfasst sind allerdings das Fehlen eines Antrags einer Ermächtigung oder des Strafverlangens (§ 78 b StGB). Weitere Gründe sind in § 78b Abs. 2 StGB genannt (Täter ist MdB, es ist bereits Urteil im ersten Rechtszug ergangen). Unterbrechung Als Unterbrechungstatbestände kommen (z.B.) folgende gem. § 78c StGB in Betracht, die auch in Fällen des Arztstrafrechtes Relevanz erfahren könnten: - (Anordnung
bzgl.) erste Vernehmung des Beschuldigten Die Unterbrechung
gilt nur gegenüber demjenigen Täter, auf den sich der
jeweilige Unterbrechungstatbestand bezieht. Die Wirkung der Unterbrechung
- Verjährung beginnt von neuem (§ 78c Abs. 3
StGB) - tritt auch nur im Bezug auf diejenigen Taten ein, auf
die sich die Unterbrechungshandlung erstreckt. Hier ist keine
Tat in einer bestimmten rechtlichen Qualifizierung gemeint; vielmehr
muss eine Tat im strafprozessualen Sinne des § 264 StPO
vorliegen, also ein konkretes geschichtliches Ereignis. Zu beachten ist Nr. 22 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV), wonach der Staatsanwalt während des ganzen Verfahrens darauf zu achten hat, dass die Verjährung rechtzeitig unterbrochen wird. |