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Vom Umgang mit der Versicherung, wichtige Fristen!

Kann eine Versicherung Fristen setzen, die zum Ausschluss von Forderungen des Anspruchstellers führen?

Im Versicherungsvertragsgesetz gibt es eine Vorschrift, § 12 VVG, die es den Versicherungen ermöglicht, gestellte Ansprüche abzulehnen, die dann 6 Monate später vom Anspruchssteller nicht mehr durchgesetzt werden können: macht nämlich der Anspruchsberechtigte diese Forderungen nicht innerhalb von 6 Monaten geltend, ist die Forderung verjährt.

Welche Forderungen sind das und gegenüber wem kann die Versicherung die Ansprüche zum Verfall bringen?


Das Versicherungsvertragsgesetz regelt nur Ansprüche zwischen Versicherung und Versichten. Dies gibt für die Rechtsschutzversicherung, Krankenversicherung, Hausratversicherung, Reiseversicherung usw.

Eine solche Ausschlussfrist, wie Sie in § 12 VVG manifestiert ist, kann immer nur gegenüber dem eigenen Versicherten geltend gemacht werden und nicht beispielsweise gegenüber einem Patienten, der mit der Haftpflichtversicherung des schädigenden Arztes verhandelt.

Dies ist etwas ganz anderes.

Im § 12 VVG greift beispielsweise, wenn Sie als Patient gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für einen Arzthaftungsfall einfordern und die Versicherung dies aus diversen Gründen ablehnt. Dann läuft ab dem Zugang der Ablehnung durch die Versicherung die 6-monatige Frist des § 12 Abs. 3 VVG.

Die 6-monatige Frist kommt jedoch nur in Gang, wenn Ihre Versicherung Sie auch auf diese Frist hingewiesen hat. Hierzu reicht aber der Satz „auf die Folgen des § 12 Abs. 3 VVG wird hingewiesen“ aus.

Manchmal wird dieser Satz von Anwälten übersehen bzw. von den Anspruchsstellern nicht verstanden. Bei solchen Sätzen muss man immer nachhaken, z.B. in dem man die Versicherung anruft und fragt, was dieser Satz denn bedeutet hat. Oder man fordert dies per Fax ein. Die Versicherung ist dann verpflichtet, Sie weiter aufzuklären.

Wenn aber eine Haftpflichtversicherung eines Arztes die von Ihnen geltend gemachten Ansprüche ablehnt, weil sie meint oder dies zumindest behauptet, der Arzt habe keinen Fehler begangen, so ist die obige 6-monatige Frist nicht relevant.

Hier bleibt es bei den ganz normalen Verjährungsfristen nämlich 3 Jahre ab Kenntnis oder Möglichkeit der Kenntnis von einem Behandlungsfehler.

 

Mit freundlicher Genehmigung, Rechtsanwaltkanzlei Steinert, Köln 26.03.2005

 

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bedankt sich ausdrücklich bei Frau RA`in Steinert.

 

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