Gesetze im Internet 
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Bundesversicherungsamt
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Verein
demokratischer Ärztinnen und Ärzte
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BQS Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung GGMBH
Gemäß § 137 SGB V sind ab dem 1. Januar 2001 alle
für die Versorgung von gesetzlich krankenversicherten Patienten
zugelassenen Krankenhäuser verpflichtet an einer externen vergleichenden
Qualitätssicherung teilzunehmen.
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Computerbasiertes Anonymes Critical Incident Reporting
Der folgende Artikel stellt ein System vor, das breit abgestützt
(Ärzte, Pflege, FMH, Apotheker) auf der Basis der im Bereich
Anästhesie seit vielen Jahren betriebenen Critical Incident Reporting
Systeme (CIRS) entstanden ist. Dieses generalisierte CIRSmedical-System
(PC-, Intranet- oder Internet-basiert) definiert indirekt einen minimalen
Datensatz, behält aber eine hohe fach- und berufsgruppenspezifische
Konfigurierbarkeit. Das System wird interessierten Kreisen gratis
zur Verfügung gestellt (www.CIRSmedical.org) und soll dazu dienen
die Schwelle zur Einführung solcher Systeme zu senken. Es kann
lokal, dezentral in Spitälern und auch übergreifend in geschlossenen
Benutzergruppen eingesetzt werden.
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DIMDI
Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information
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KTQ - Kooperation für Transparenz und Qualität im
Krankenhaus
Seit dem 1. Januar 2002 können Krankenhäuser durch die KTQ
auf freiwilliger Basis zertifiziert werden.
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Loi no 113 - Québec / Canada
ASSEMBLÉE NATIONALE
Das Gesetz
113 verpflichtet besonders Beschäftigte im Medizinbetrieb
medizinische Fehlbehandlung
anzuzeigen. Es sieht auch die Schaffung eines nationalen Registers
über medizinische Fehlbehandlung vor.
Projet de loi no 113
Loi modifiant la Loi sur les services de santé et les
services sociaux concernant la prestation
sécuritaire de services de santé et de services
sociaux
Présenté le 14 juin 2002
Principe adopté le 17 octobre 2002
Adopté le 19 décembre 2002
Sanctionné le 19 décembre 2002
... >>>
loi 113 pdf
Übersetzung des Patientenschutzgesetzes loi 113 Québec/Kanada
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Datenschutzbeauftragte (List
of Data Protection & Privacy Authorities)
Dazu für Thüringen:
Nach dem Thüringer Rettungsgesetz, §
20, Abs. 3, Satz 2 ist es eine kommunale Aufgabe Notarzteinsätze
in anonymisierter Form zu archivieren. Befugten ist ein Einblick
in dieses Archiv zu gestatten. (Angaben ohne Gewähr)
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Bundesministerien:
Budesregierung
Auswärtiges Amt
Bundesministerium ...
.....des Innern
.....der Justiz
...der Finanzen
...für Wirtschaft und Arbeit
....für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
...der Verteidigung
...für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
...für Gesundheit und Soziale Sicherung
...für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
...für Bildung und Forschung
...für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
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Deutscher Bundestag
Abgeordnete der 15. Wahlperiode
Gremien
Ausschüsse
- z.B.
Petitionsausschuss
Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ausschuss für Menschrechte und Humanitäre Hilfe
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EUROPA - Die Europäische Union
Europäische Kommission
Öffentliche Gesundheit - Public Health
Gesundheitsberichterstattung - Health Monitoring
Gesundheitsförderung - Health Promotion
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Aufbewahrungsfristen für Patientenunterlagen in der Praxis und
im
Krankenhaus Röntgenverordnung (RöV)
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Verordnung über Führung, Inhalt und Aufbewahrung von Krankengeschichten
in Krankenhäusern (Krankengeschichtenverordnung - KgVO)
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Ärztekammer Berlin Dokumentation
und Aufbewahrungspflichten
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Aufbewahrungsfristen für
ärztliche Aufzeichnungen
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Aufbewahrungsfristen für
Behandlungsunterlagen
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Neue Röntgenverordnung
Das sollten Sie ab
dem 1. Juli wissen
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Neue Röntgenverordnung Ärztekammer Schleswig
Holstein Kammer Info
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Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
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Deutsches Ärzteblatt - Medizinische Dokumentation: Rechtliche
Aspekte
der digitalen Archivierung
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Pflichten
gegenüber Patienten - Auszug aus der (Muster-) Berufsordnung
der Bundesärztekammer
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Verjährungsfristen
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Geburtshausfall
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem
die Haftung der Betreiberin eines Geburtshauses für Fehler des insofern
weisungsberechtigten zugezogenen Geburtshelfers zu beurteilen war.
BGH, Urteil vom 07.12.2004 (VI ZR 212/03, Hamm)
veröffentlicht in VersR 2005, Seite 408
Aufsatz von RA Korioth
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Keine Beweisnachteile für den Arzt, wenn in geburtshilflichen Schadensfällen
das Geburtsprotokoll lückenhaft ist und die CTG-Aufzeichnungen fehlen?
Urteil OLG Hamm vom 29.01.2003 (3 U 91/02),
veröffentlicht in VersR 2005, Seite 412
Aufsatz von RA Korioth
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Kann eine Versicherung Fristen setzen, die zum Ausschluss von
Forderungen des Anspruchstellers führen?
Aufsatz von RA`in Steinert
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Verfälschen
einer echten Urkunde
Unproblematisch
ist das Verändern der als Aussteller aus der Urkunde
erkennbaren Person. Dies ist immer ein Verfälschen. Gleiches
gilt für
das Verändern des Inhalts der Gedankenerklärung eines anderen
Ausstellers. Problematisch ist aber, wie die Veränderung der
Urkunde
durch den Aussteller selbst zu beurteilen ist.
(1) Nach der Rechtsprechung und der überwiegenden Meinung im
Schrifttum
kann ein Verfälschen einer Urkunde auch durch den Aussteller
selbst oder
einen mit dessen Einverständnis handelnden Dritten erfolgen.
Maßgeblich
dafür ist, dass das Abändern der Urkunde zu einem Zeitpunkt
erfolgt, in
dem der Aussteller die sog. Dispositionsbefugnis oder Verfügungsgewalt
über die Urkunde zugunsten einer fremden Beweisführungsbefugnis
verloren
hat. Zu diesem Zeitpunkt ist auch sein Abänderungsrecht erloschen
(der
Aussteller kann bis zu diesem Zeitpunkt jederzeit die Urkunde
verändern). Anders als beim Verfälschen einer Urkunde durch
einen
Dritten wird bei der nachträglichen Abänderung durch den
Aussteller die
Falschheit der Urkunde in Bezug auf ihre inhaltliche Wahrheit geschützt.
Es liegt eine Erklärungstäuschung im Gegensatz zur sonst
gegebenen
Identitätstäuschung vor, da die Urkunde den Anschein erweckt,
dass der
Aussteller die eigene Erklärung schon von Anfang an mit dem nun
in der
Urkunde festgehaltenen Inhalt abgegeben hat. Im Ergebnis liegt daher
eine Urkundenverfälschung durch den Aussteller dann vor, wenn
seine
unbefugte Verfälschung ein fremdes Beweisführungsrecht verletzt.
Ein Argument dafür ist, dass die Urkunde strafrechtlichen Schutz
nicht
im Interesse des Ausstellers oder Eigentümers genießt,
sondern im
Interesse von Sicherheit von Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs.
Sobald
die Urkunde sich im Rechtsverkehr befindet, muss das Recht eines Dritten
am unveränderten Inhalt des Beweismittels auch gegenüber
dem Aussteller
der Urkunde geschützt werden. Würde man § 267 auf den
Echtheitsschutz
beschränken, bliebe für die Abänderung der Urkunde
durch den Aussteller
nur § 274, der Tatbestand der Urkundenunterdrückung. Damit
würde aber
außer acht bleiben, dass der Aussteller in den Fällen,
in denen er
selbst die Urkunde abändert, diese nicht unterdrücken oder
vernichten
will, sondern sie weiter im Rechtsverkehr nutzen will, als sei sie
noch
die ursprüngliche Urkunde mit dem ursprünglichen Inhalt.
Das hat aber
mit dem Unterdrücken der Urkunde nichts zu tun (vgl. Tröndle/Fischer,
§
267 Rdnr. 19a; Krey, Strafrecht Besonderer Teil I, Rdnr. 688;
Wessels/Hettinger, Strafrecht Besonderer Teil I, Rdnr. 821 ff.; BGHSt
13,383 [386]).
Gebrauchmachen
von einer unechten oder verfälschten Urkunde
Gebrauchmachen
von einem Falsifikat bedeutet, es einem anderen so
zugänglich machen, dass dieser davon Kenntnis erlangen kann.
Dabei
genügt auch ein mittelbares Gebrauchen, da es auf die Art der
Wahrnehmung nicht ankommt. Insofern genügt auch das Zugänglichmachen
des
Falsifikats durch Übermittlung als Fotokopie.
Der
subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung
Bezüglich
der verschiedenen Handlungsalternativen muss der Täter
vorsätzlich handeln. Über den Tatvorsatz hinaus muss aber
die Handlung
außerdem zur Täuschung im Rechtsverkehr" erfolgen.
Dies setzt den
Willen des Täters voraus, einen anderen über die Echtheit
der Urkunde zu
täuschen und ihn so zu einem rechtlich erheblichen Verhalten
zu bewegen.
Hierbei genügt direkter Vorsatz, obwohl der Wortlaut das Erfordernis
einer Absicht" nahe legt.
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Die immer wieder gestellte Frage, Behauptungen:
Darf
ein Mediziner, darf ein Arzt seinen Patienten über einen von
ihm
begangenen Behandlungsfehler informieren?
Antwort
hierzu von Herrn Patrick Weidinger, Leiter der Schadens- und
Regressabteilung bei der DBV Winterthur - eine der größten
Arzthaftpflichtversicherer:
Weidinger:
Um
ein Beispiel zu nennen wie eine Versicherung auch im
Patienteninteresse aktiv werden kann, versuchen kann Fronten aufzubrechen.
Ich
war eingeladen zu dem Thema: Darf ein Mediziner, darf ein Arzt
seinen Patienten über einen von ihm begangenen Behandlungsfehler
informieren? Es geisterst so durch die Öffentlichkeit, er darf
es nicht.
Wenn er diesen Fehler anspricht, dann darf die Versicherung ihm den
Deckungsschutz versagen. Ich hab ganz eindeutig klar gestellt - dem
ist
nicht so! Selbstverständlich darf ein Arzt seinen Patienten über
einen
von ihm begangenen Behandlungsfehler informieren. Er darf kein so
genanntes Schuldanerkenntnis unterschreiben.
Das ist aber etwas ganz anderes, selbstverständlich darf
der Arzt
informieren und nachdem ich das so publiziert habe ist dieser Vortrag
auch in sehr vielen medizinischen Fachzeitschriften erschienen. Ich
denke das sind so einzelne Punkte in denen auch die
Versicherungsgesellschaften im Patienteninteresse aktiv werden
können.......
Patientenverfügung
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