Die Versprechen am Sterbebett gegeben, sie werden sich erfüllen!


Die Staatsanwaltschaft hat den "Arzt" angezeigt. (§ 222 StGB - fahrlässige Tötung) Der "Arzt", welcher Dich (fahrlässig?) sterben liess, wird nun zur Rechenschaft gezogen! Ärzte wurden im Auftrag der Staatsanwaltschaft vernommen, sie
haben klar ausgesagt das Du noch leben könntest wenn dieser, von der Haftpflichtversicherung des "Arztes" anerkannter und abgerechneter Behandlungsfehler, nicht geschehen wäre!
Diesen Ärzten - Menschen - sei hier ein großer Dank ausgesprochen, sie haben verantwortungsvoll gehandelt! Möge der Richter nun ein gerechtes Urteil sprechen, diesen "Arzt" seiner gerechten Strafe zuführen, ihn verurteilen!

Dies war der Stand vor der Verhandlung,
nun ist das Strafverfahren
nach § 153 wegen geringer Schuld eingestellt.
(03.April 2003)


In o. g. Verhandlung wurde eine Urkundenfälschung aufgedeckt!
Nun ermittelt die zuständige Staatsanwaltschaft in mehreren Richtungen!
U. a. wegen Urkundenfälschung gegen Unbekannt, schriftlicher eidesstattlicher Falschaussage, ......
In diesem Zusammenhang interessiert sich auch:
Datenschutz Thüringen, Landesverwaltungsamt Thüringen, Landesärztekammer, Regress u. Betrugsabteilungen der - Krankenkasse und der Rentenanstalt, Kripo, mehrere Rechtsanwälte.

Ich kämpfe weiter, jetzt erst recht!

Stand 23. September 2004

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, Urkundenfälschung gegen „Unbekannt“ wurde mittlerweile eingestellt. Eine damals beteiligte Ärztin hat in der Befragung gegenüber der STA zugegeben das sie „wohl“ die „Nachträge“ in der Patientenakte verfasst habe. Ergebnis:

Die Urkundenfälschung ist strafrechtlich verjährt, so die STA!

Die zuständige Landesärztekammer prüft nun, ob ein berufsrechtliches Verfahren gegen diese Ärztin einzuleiten ist. Erstaunlich ist auch, dass in diesem Zusammenhang, zwei – von drei – der beteiligten Ärzte ihren Wohnsitz und ihre Arbeitsstätte in ein anderes Bundesland verlegt haben.

Daher meine Anfrage an die zuständige Landesärztekammer:

„Es kann doch nicht sein, dass ein Arzt sich seiner berufsrechtlichen Verantwortung durch Umzug in ein anderes Bundesland entziehen kann?“

Die erstaunliche Antwort der Rechtsabteilung - Landesärztekammer Thüringen: (Auszug)

„Aufgrund der landesrechtlichen unterschiedlichen Regelungen in den Heilberufe – bzw. Kammergesetzen der Kammern ist es tatsächlich möglich, dass sich ein Arzt durch Wechsel der Arbeitsstätte bzw. Umzug einer berufsrechtlichen Verfolgung entziehen kann. In diesen Fällen ist es nur möglich über die ordentliche Gerichtsbarkeit eine entsprechende Verfolgung zu bewirken. Eine Änderung dieser Rechtslage könnte nur durch die entsprechenden Gesundheitsministerien bzw. Landesgesetzgeber erfolgen. Ob es rechtlich überhaupt zulässig ist, Berufspflichtverletzungen zu verfolgen, die als Nichtmitglied einer Kammer begangen wurden, ist rechtlich problematisch. Zu beachten ist dabei außerdem, dass im Gegensatz zu den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten das berufsgerichtliche Verfahren primär der Sühne und Vergeltung dienen soll. Vielmehr dient es dazu, die Berufsangehörigen zur Erfüllung ihrer Berufspflichten anzuhalten und dadurch die Funktionsfähigkeit des Standes zu erhalten.“ Auszug Ende.

Eine, wie ich finde, sehr bemerkenswerte und nachdenkliche Aussage.

Weiter beschäftigt sich das Landesverwaltungsamt Thüringen als oberste Aufsichtsbehörde für privatisierte Krankenhäuser in Thüringen mit dem Fall, hier u. a. mit der Behauptung, dass zum Zeitpunkt der damaligen Notfallaufnahme auch ein Anästhesist zur Untersuchung hinzugerufen wurde, was auch in einem Arztbrief behauptet wird. Auf Nachfrage des Landesverwaltungsamtes Thüringen an das Klinikum, wo sich die Untersuchungsergebnisse - Befunderhebungen befinden, diese nicht in der von der Kripo beschlagnahmten Patientenakte zu finden sind, folgende Antwort:

„Der damals diensthabende Anästhesist war Dr. med. xxxxx, seine Befragung durch die Bereichsleiterin allgemeine Versorgung, Frau xxxx, ergab, dass er NICHT hinzugezogen wurde“.

Landesverwaltungsamt: „Diese Aussage steht im Wiederspruch zu einem Arztbrief des Klinikums vom xx. xx. 1997 an die niedergelassene Gynäkologin, Frau Dr. xxxx, aus dem wir zitieren:

„Die Patientin wurde in der Rettungsstelle internistischerseits, ANÄSTHESIOLOGISCHERSEITS und auch gynäkologischerseits untersucht“.

Wieder forderte das Landesverwaltungsamt eine Stellungnahme, nun diese Antwort des Klinikums:

Zitat: „Das Klinikum räumt bei der Recherche zu diesem Zeitpunkt einen Fehler ein, es sei nach dem falschen Datum recherchiert worden. Nunmehr wird bestätigt, dass bei der damaligen Aufnahme am 01.02.1997 ein anästhesiologisches Konzil stattgefunden habe, das von Frau Oberärztin Dr. xxxxx übernommen gewesen sei.“

Erinnern wir uns: In der ersten Anfrage wird der seinerzeit diensthabende Anästhesist durch die Bereichsleiterin befragt ob er hinzugezogen wurde, klare Antwort: NEIN! Nun, aufgrund der zweiten Anfrage ist aus dem Arzt eine Ärztin geworden, sie hatte Dienst und sie hat untersucht! Was ist denn nun die Wahrheit? Wir haben mehrere Möglichkeiten! Fakt ist, dass keine Befunderhebung eines Anästhesisten in der Patientenakte zu finden ist, dies aber zwingend erforderlich wäre. (Berufsordnung der Ärzte, Dokumentationspflicht!) Auch interessant in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass diese Kehrtwendung eintrat, nachdem bekannt wurde das eine Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen eidesstattlicher Falschaussage eingeleitet hat!

Stand 28.12.2004

Nachdem das Thüringer Landesverwaltungsamt das Klinikum Suhl nochmals angeschrieben hat und um einen Abdruck der schriftlichen Dokumentation der o. g. anästhesiologischen Untersuchung gebeten hat, (es fand sich nichts in der Patientenakte), hier nun die erstaunliche  Antwort an das Landesverwaltungsamt:
Das Klinikum Suhl hat uns dazu eine Erinnerungsaufzeichnung von Frau Dr. L.... übergeben. Daraus geht folgendes hervor:
Zitat:
Frau Dr. L.... sei aus ihr nicht mehr bekannten Gründen am 01.02.1997 während ihrer Oberarzt-Bereitschaftsdienstzeit in die Rettungsstelle gerufen worden. Dort habe sie eine Patientin vorgefunden, mit der bereits andere Kollegen beschäftigt gewesen seien. Nach Inaugenscheinnahme habe sie keine vitale Bedrohung erkannt, um als Anästhesist akut eingreifen zu müssen.
Da sie weder in die Diagnostik noch in die weitere Therapie einbezogen war, sei von Frau Dr. L.... diesbezüglich keine Dokumentation notwendig gewesen. Zitat Ende.
Ich stelle fest:
Drei Anfragen vom Landesverwaltungsamt Thüringen an das Klinikum Suhl.
Erste Antwort:
Es wurde KEIN Anästhesist hinzu gerufen.
Zweite Anfrage/Antwort:
Es wurde Frau Dr. L.... hinzugerufen, es fand ein anästhesiologisches Konzil statt.
Dritte Anfrage:
Wo in der Patientenakte befindet sich die Dokumentation der anästhesiologischen Untersuchung, Antwort:
Es fand eine "INAUGENSCHEINNAHME" der Patientin statt, daher keine Dokumentation notwendig.
Das bedeutet also, dass nicht untersucht wurde! Ist eine "Inaugenscheinnahme" einer schwerstkranken Patientin, mit den vorliegenden Befunden des Notarztes, (Halbseitenlähmung, Sehstörungen, Verdacht auf Lungenembolie, extrem hohe Entzündungsparameter, Schockzustand) ausreichend? Ist eine "Inaugenscheinnahme" ein, wie in der zweiten Antwort behauptet, anästhesiologisches Konzil?
Kann durch eine "Inaugenscheinnahme" einer Anästhesistin eine vitale Bedrohung erkannt werden? Ganz sicher nicht! Es ist doch eher ein kläglich gescheiterter Versuch seitens des Klinikum Suhl, in sich widersprüchliche Antworten zu erklären.
Werden in diesem Haus Patienten in "Augenschein" genommen, beispielsweise "eine vitale Bedrohung"  erkennen zu können, um dann zu entscheiden ob sie behandelt werden oder nicht? Diese Frage ist aufgrund obiger Antwort sicher berechtigt, aber  bitte urteilen Sie selbst!

Ich will die Wahrheit!

Aufgrund meiner Petitionen wurden von folgenden Ämtern Ermittlungen
eingeleitet, hier die ersten Zwischenberichte:
Antwortschreiben, Landesärztekammer Thüringen >Teil 1< >Teil 2<
Antwortschreiben, Landesärztekammer Bayern
Thüringer Landesverwaltungsamt

Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz
Freistaat Thüringen
Ministerium für Familie, Soziales und Gesundheit

Abschlussbericht Thüringer Landesverwaltungsamt
> Teil 1< > Teil 2 <
Klicken Sie auf das entsprechende Amt um den Zwischenbericht als PDF -
Datei zu laden.

Manipulierte Patientenakte, Auszüge


Ich werde Dich nie vergessen!

Inschrift:


Dieser "Arzt" kann uns nicht trennen, wir sehen uns wieder, Dein Jogi.




Alle Rechte vorbehalten. Weder Teile des Fotos noch das Foto selbst darf in irgendeiner Form (Druck, Fotokopie oder einem anderen Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Ehemanns reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Zuwiderhandlungen werden rechtlich verfolgt!

Sind Sie stark genug um etwas Außergewöhnliches*
zu lesen?

Dann ist dieses Buch genau das richtige für Sie!
Es beschreibt das Leben zweier Menschen. Liebe, Heirat, Kinderwunsch. Doch eben letzteres sollte sich nicht erfüllen, nie mehr!
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Hinweis:
Das Buch wurde noch zu Lebzeiten meiner Frau geschrieben,
es war Ihr ausdrücklicher Wunsch!
(Erstauflage im Eigenverlag: Dezember 1999)
Es beschreibt die Zeit des Behandlungsfehlers und danach.
Ein - letzter Wille von ihr war, dass ich dieses fortsetze.

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